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...stabilisierte Natriumpercarbonate - SOLVAY INTEROX GMBH
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发布时间:2021-03-25
1. Mit einem festen anorganischen Beschichtungsmaterial umhüllte Natriumpercarbonatpartikel, dadurch gekennzeichnet, daß das Beschichtungsmaterial ein Gemisch aus Natriumcarbonat und Natriumchlorid und gegebenenfalls auch bei der Natriumpercarbonat-Herstellung übliche Hilfsstoffe enthält.
2. Umhüllte Natriumpercarbonatpartikel gemäß Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das Beschichtungsmaterial mindestens 1, vorzugsweise 2ä12, insbesondere 3 bis 7 Gew.-% der umhüllten Natriumpercarbonatpartikel beträgt.
3. Umhüllte Natriumpercarbonatpartikel gemäß einem der vorstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß das Gemisch aus Natriumcarbonat und Natriumchlorid mindestens 80 Gew.-% des Beschichtungsmaterials beträgt.
4. Umhüllte Natriumpercarbonatpartikel gemäß einem der vorstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß in dem Gemisch aus Natriumcarbonat und Natriumchlorid ein Gewichtsverhältnis von Natriumcarbonat zu Natriumchlorid von 1 : 5 bis 3 : 1, vorzugsweise von 1 : 4 bis 2 : 1 vorliegt.
5. Umhüllte Natriumpercarbonatpartikel gemäß einem der vorstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß das Beschichtungsmaterial bis zu höchstens 20 Gew.-% bezogen auf Beschichtungsmaterial an bei der Natriumpercarbonat-Herstellung üblichen Hilfsstoffen enthält.
6. Umhüllte Natriumpercarbonatpartikel gemäß Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, daß das Beschichtungsmaterial Hilfsstoffe aus der Gruppe Natriumpolyphosphate, Natriumpolycarboxylate, Natriumsilikate, Phosphonsäuren und deren Salze, und Magnesiumsulfat enthält.
7. Verfahren zur Herstellung von mit einem festen anorganischen Beschichtungsmaterial umhüllten Natriumpercarbonatpartikeln, dadurch gekennzeichnet, daß man die Natriumpercarbonatpartikel mit einem Beschichtungsmaterial umhüllt, welches ein Gemisch aus Natriumcarbonat und Natriumchlorid und gegebenenfalls auch bei der Natriumpercarbonat-Herstellung übliche Hilfsstoffe enthält, indem man die Natriumpercarbonatpartikel mit einem wäßrigen Beschichtungsmittel, welches eine wäßrige Lösung oder Suspension der Bestandteile des Beschichtungsmaterials darstellt, behandelt, und die mit dem wäßrigen Beschichtungsmittel behandelten Partikel trocknet.
8. Verfahren nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, daß das Beschichtungsmittel einen Feststoffgehalt von mindestens 20, vorzugsweise 25ä45, insbesondere 30ä40, Gew.-% besitzt.
9. Verfahren nach Anspruch 7 oder 8, dadurch gekennzeichnet, daß die mit dem wäßrigen Beschichtungsmittel behandelten Partikel bis zu einem Restwassergehalt von unter 1,5, vorzugsweise unter 0,8 Gew.-%, getrocknet werden.
10. Verfahren nach Anspruch 7ä9, dadurch gekennzeichnet, daß bei der Behandlung der Natriumpercarbonatpartikel mit dem wäßrigen Beschichtungsmittel eine solche Menge des wäßrigen Beschichtungsmittels auf die Natriumpercarbonatpartikel aufgebracht wird, daß eine Beschichtung der Partikel mit mindestens 1, vorzugsweise 2ä12, insbesondere 3 bis 7 Gew.-% Beschichtungsmaterial bezogen auf das Gesamtgewicht der umhüllten Partikel erzielt wird.
11. Verfahren nach Anspruch 7ä10, dadurch gekennzeichnet, daß das Gemisch aus Natriumcarbonat und Natriumchlorid mindestens 80 Gew.-% des Beschichtungsmaterials beträgt.
12. Verfahren nach Anspruch 7ä11, dadurch gekennzeichnet, daß in dem Gemisch aus Natriumcarbonat und Natriumchlorid ein Gewichtsverhältnis von Natriumcarbonat zu Natriumchlorid von 1 : 5 bis 3 : 1, vorzugsweise von 1 : 4 bis 2 : 1 vorliegt.
13. Verfahren nach Anspruch 7ä12, dadurch gekennzeichnet, daß das Beschichtungsmaterial mindestens 80 Gew.-% an Gemisch aus Natriumcarbonat und Natriumchlorid und höchstens bis zu 20 Gew.-% an bei der Natriumpercarbonat-Herstellung üblichen Hilfsstoffen enthält.
14. Verfahren nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet, daß das Beschichtungsmaterial Hilfsstoffe aus der Gruppe Natriumpolyphosphate, Natriumpolycarboxylate, Natriumsilikate, Phosphonsäuren und deren Salze, und Magnesiumsulfat enthält.
15. Verfahren nach Anspruch 7ä14, dadurch gekennzeichnet, daß das wäßrige Beschichtungsmittel aus einer Mutterlauge besteht, wie sie bei der Herstellung von Natriumpercarbonat durch Umsetzung einer wäßrigen Lösung oder Suspension von Natriumcarbonat mit einer Wasserstoffperoxidlösung in Gegenwart von zum Aussalzen ausreichenden Mengen Natriumchlorid und gegebenenfalls bei der Herstellung von Natriumpercarbonat üblichen Hilfsstoffen anfällt.
16. Verfahren nach Anspruch 15, dadurch gekennzeichnet, daß die Mutterlauge bis zu höchstens 2 Gew.-% Aktivsauerstoff enthält.
17. Verfahren nach Anspruch 15 oder 16, dadurch gekennzeichnet, daß in dem wäßrigen Beschichtungsmittel durch Zusatz von Natriumcarbonat und gegebenenfalls von bei der Natriumpercarbonatherstellung üblichen Hilfsstoffen zu der Mutterlauge ein Feststoffgehalt von mindestens 20, vorzugsweise 25ä45, insbesondere 30ä40, Gew.-% eingestellt wird.
18. Verfahren nach Anspruch 7ä17, dadurch gekennzeichnet, daß als wäßriges Beschichtungsmittel eine das Beschichtungsmaterial enthaltende Suspension eingesetzt wird, welche in ihrer Zusammensetzung einer für die Herstellung von Natriumpercarbonat einsetzbaren, Natriumchlorid und gegebenenfalls bei der Natriumpercarbonatherstellung übliche Hilfsstoffe enthaltenden wäßrigen Natriumcarbonat-Suspension entspricht.
2. Umhüllte Natriumpercarbonatpartikel gemäß Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das Beschichtungsmaterial mindestens 1, vorzugsweise 2ä12, insbesondere 3 bis 7 Gew.-% der umhüllten Natriumpercarbonatpartikel beträgt.
3. Umhüllte Natriumpercarbonatpartikel gemäß einem der vorstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß das Gemisch aus Natriumcarbonat und Natriumchlorid mindestens 80 Gew.-% des Beschichtungsmaterials beträgt.
4. Umhüllte Natriumpercarbonatpartikel gemäß einem der vorstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß in dem Gemisch aus Natriumcarbonat und Natriumchlorid ein Gewichtsverhältnis von Natriumcarbonat zu Natriumchlorid von 1 : 5 bis 3 : 1, vorzugsweise von 1 : 4 bis 2 : 1 vorliegt.
5. Umhüllte Natriumpercarbonatpartikel gemäß einem der vorstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß das Beschichtungsmaterial bis zu höchstens 20 Gew.-% bezogen auf Beschichtungsmaterial an bei der Natriumpercarbonat-Herstellung üblichen Hilfsstoffen enthält.
6. Umhüllte Natriumpercarbonatpartikel gemäß Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, daß das Beschichtungsmaterial Hilfsstoffe aus der Gruppe Natriumpolyphosphate, Natriumpolycarboxylate, Natriumsilikate, Phosphonsäuren und deren Salze, und Magnesiumsulfat enthält.
7. Verfahren zur Herstellung von mit einem festen anorganischen Beschichtungsmaterial umhüllten Natriumpercarbonatpartikeln, dadurch gekennzeichnet, daß man die Natriumpercarbonatpartikel mit einem Beschichtungsmaterial umhüllt, welches ein Gemisch aus Natriumcarbonat und Natriumchlorid und gegebenenfalls auch bei der Natriumpercarbonat-Herstellung übliche Hilfsstoffe enthält, indem man die Natriumpercarbonatpartikel mit einem wäßrigen Beschichtungsmittel, welches eine wäßrige Lösung oder Suspension der Bestandteile des Beschichtungsmaterials darstellt, behandelt, und die mit dem wäßrigen Beschichtungsmittel behandelten Partikel trocknet.
8. Verfahren nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, daß das Beschichtungsmittel einen Feststoffgehalt von mindestens 20, vorzugsweise 25ä45, insbesondere 30ä40, Gew.-% besitzt.
9. Verfahren nach Anspruch 7 oder 8, dadurch gekennzeichnet, daß die mit dem wäßrigen Beschichtungsmittel behandelten Partikel bis zu einem Restwassergehalt von unter 1,5, vorzugsweise unter 0,8 Gew.-%, getrocknet werden.
10. Verfahren nach Anspruch 7ä9, dadurch gekennzeichnet, daß bei der Behandlung der Natriumpercarbonatpartikel mit dem wäßrigen Beschichtungsmittel eine solche Menge des wäßrigen Beschichtungsmittels auf die Natriumpercarbonatpartikel aufgebracht wird, daß eine Beschichtung der Partikel mit mindestens 1, vorzugsweise 2ä12, insbesondere 3 bis 7 Gew.-% Beschichtungsmaterial bezogen auf das Gesamtgewicht der umhüllten Partikel erzielt wird.
11. Verfahren nach Anspruch 7ä10, dadurch gekennzeichnet, daß das Gemisch aus Natriumcarbonat und Natriumchlorid mindestens 80 Gew.-% des Beschichtungsmaterials beträgt.
12. Verfahren nach Anspruch 7ä11, dadurch gekennzeichnet, daß in dem Gemisch aus Natriumcarbonat und Natriumchlorid ein Gewichtsverhältnis von Natriumcarbonat zu Natriumchlorid von 1 : 5 bis 3 : 1, vorzugsweise von 1 : 4 bis 2 : 1 vorliegt.
13. Verfahren nach Anspruch 7ä12, dadurch gekennzeichnet, daß das Beschichtungsmaterial mindestens 80 Gew.-% an Gemisch aus Natriumcarbonat und Natriumchlorid und höchstens bis zu 20 Gew.-% an bei der Natriumpercarbonat-Herstellung üblichen Hilfsstoffen enthält.
14. Verfahren nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet, daß das Beschichtungsmaterial Hilfsstoffe aus der Gruppe Natriumpolyphosphate, Natriumpolycarboxylate, Natriumsilikate, Phosphonsäuren und deren Salze, und Magnesiumsulfat enthält.
15. Verfahren nach Anspruch 7ä14, dadurch gekennzeichnet, daß das wäßrige Beschichtungsmittel aus einer Mutterlauge besteht, wie sie bei der Herstellung von Natriumpercarbonat durch Umsetzung einer wäßrigen Lösung oder Suspension von Natriumcarbonat mit einer Wasserstoffperoxidlösung in Gegenwart von zum Aussalzen ausreichenden Mengen Natriumchlorid und gegebenenfalls bei der Herstellung von Natriumpercarbonat üblichen Hilfsstoffen anfällt.
16. Verfahren nach Anspruch 15, dadurch gekennzeichnet, daß die Mutterlauge bis zu höchstens 2 Gew.-% Aktivsauerstoff enthält.
17. Verfahren nach Anspruch 15 oder 16, dadurch gekennzeichnet, daß in dem wäßrigen Beschichtungsmittel durch Zusatz von Natriumcarbonat und gegebenenfalls von bei der Natriumpercarbonatherstellung üblichen Hilfsstoffen zu der Mutterlauge ein Feststoffgehalt von mindestens 20, vorzugsweise 25ä45, insbesondere 30ä40, Gew.-% eingestellt wird.
18. Verfahren nach Anspruch 7ä17, dadurch gekennzeichnet, daß als wäßriges Beschichtungsmittel eine das Beschichtungsmaterial enthaltende Suspension eingesetzt wird, welche in ihrer Zusammensetzung einer für die Herstellung von Natriumpercarbonat einsetzbaren, Natriumchlorid und gegebenenfalls bei der Natriumpercarbonatherstellung übliche Hilfsstoffe enthaltenden wäßrigen Natriumcarbonat-Suspension entspricht.
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发布于 : 2021-03-25
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